Pestordnung für das Fürstbistum Münster, 15. Juli 1666
Nachdem dem Bischof berichtet wurde, dass "die abschewliche Seuche und Pestilentialische Contagion" (durch Kontaktinfektion übertragene Krankheit) an mehreren Orten des Bistums aufgetreten ist, hat er die folgende Ordnung verfassen und publizieren lassen: 1. Da die Pest eine göttliche Strafe für die Sünden der Menschen ist, soll sich jeder bußfertig wohlverhalten. In Pestmessen, also Gottesdiensten soll Gott um Abwendung der Seuche gebeten werden. Die Seelsorge für die Kranken soll möglichst ein ausschließlich dafür tätiger Geistlicher leisten; wo in einem Dorf nur einer ist, soll dieser die Kleider wechseln, wenn er danach Kontakt mit Gesunden hat. 2. Gibt es eine Meldepflicht: ein Verdachtsfall soll sofort dem zuständigen Chirurg und angeordneten Krankenmeister gemeldet werden; die Nachbarn müssen auch darauf achten. 3. In jeder Stadt und Gemeinde soll ein erfahrener Chirurg als Krankenmeister bestellt, eigens bezahlt und ihm ein besonderes Haus überlassen werden. Dieser soll kurze Haare und einen besonderen Kittel tragen, wenn er Kranke untersucht. 4. Infizierte sollen sofort in Isolierstationen – besonders angeordnete Häuser oder eigens gebaute Baracken – gebracht und durch besonders angestellte Frauen versorgt werden. Kein Kranker darf zuhause bleiben. 5. Die Kranken sollen sofort die Sakramente erhalten und beichten, damit im Todesfall ihr Seelenheil gerettet ist. Beim Tode sollen spezielle Totengräber auf einem eigenen Wagen die Leiche zu einem Begräbnisplatz außerhalb des Ortskernes bringen. Beim Begräbnis darf nur ein Priester dabei sein. Der Wagen soll auch für Krankentransporte dienen. 6. Ein Haus, in dem ein Pestfall auftritt, ist zu schließen; die Einwohner müssen vier Wochen isoliert bleiben und von außen durch die Fenster versorgt werden. Tritt ein zweiter Pestfall auf, müssen die Bewohner sechs Wochen in einem anderen Haus unter Quarantäne gestellt werden. Niemand darf etwas aus dem Pesthaus herausnehmen, bis es nach sechs Wochen gereinigt ist. Die Häuser sind mit einem Strohkranz oder einem weißen Kreuz an der Tür zu kennzeichnen. 7. Die Krankenwärter müssen sich von Gesunden fernhalten. Wer etwas aus einem Pesthaus holt, verliert die Hälfte seines Vermögens und Besitzes zugunsten der Kranken. Katzen und Hunde sind abzuschaffen und totzuschlagen, oder die Hunde zumindest angebunden werden, die Schweine aus den Städten und Dörfern fortzuschaffen. 8. Niemand darf sich an "suspecte Orter" begeben, oder jemand von dort eingelassen und aufgenommen werden. Als infiziert gilt eine Siedlung mit mehr als zehn betroffenen Häusern. Die Behörden haben Listen darüber zu führen und zu publizieren. Ferner wird auf die besonderen Verhaltensmaßregeln hingewiesen, die der Leibarzt Dr. Rottendorff durch den Druck publiziert hat. Dr. med Bernhard Rottendorff (1594-1671) dürfte auch der Autor dieser Pestordnung gewesen sein. Für die bisher noch nicht betroffene Stadt Münster werden scharfe Einlasskontrollen an den Stadttoren vorgeschrieben. Die armen Leute sollen durch die Obrigkeiten mit Lebensmitteln versorgt werden. Im Herbst allerdings brach die Pest in der Stadt Münster aus, so dass am 10. Oktober 1666 noch eine eigene Pestordnung für die Stadt erlassen wurde. GD Literatur: Dethlefs, Gerd: Pest und Lepra. Seuchenbekämpfung in Mittelalter und früher Neuzeit (Geschichte original – am Beispiel der Stadt Münster 16), Münster 1989, S. 8-12 und Dok. 10a/b. Leenen, Stefan u.a. (Hg.): Pest! Eine Spurensuche. Ausst.Kat. LWL-Museum für Archäologie Herne 20. September 2019 – 10. Mai 2020, Darmestadt 2019, S. 470-486.
Dethlefs, Gerd
Leihgabe des Vereins für Geschichte und Altertumskunde Westfalens Abteilung Münster e. V.
Maße
51.3 36
Material
Inventarnummer
C-25434 AV Standort
Nicht ausgestellt Kunstwerk des Monats
https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Pest